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Bundesarbeitsgericht
Entscheidungen 06 / 2004
Insgesamt sind 52 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
BAG – Urteil, 1 AZR 143/03 vom 29.06.2004
BAG – Beschluss, 1 ABR 14/03 vom 29.06.2004
| Rechtsgebiete: | ArbGG |
| Schlagworte: | Antragsbefugnis bei Streit über Tarifzuständigkeit einer Vereinigung |
| Leitsatz: | Die allein auf § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG beruhende Befugnis einer Partei, die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit in einem Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG gerichtlich klären zu lassen, beschränkt sich auf die Vorfrage, wegen derer ein Verfahren nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG ausgesetzt worden ist. |
| Volltext: BAG - Beschluss, 1 ABR 14/03 |
BAG – Beschluss, 1 ABR 21/03 vom 29.06.2004
| Rechtsgebiete: | BetrVG, GG |
| Schlagworte: | Videoüberwachung am Arbeitsplatz |
| Leitsatz: | Die Einführung einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz unterfällt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Die Betriebsparteien haben dabei gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG das grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer zu beachten. Für die erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Gesamtumstände maßgeblich. Mitentscheidend ist insbesondere die Intensität des Eingriffs. |
| Volltext: BAG - Beschluss, 1 ABR 21/03 |
BAG – Beschluss, 1 ABR 32/99 vom 29.06.2004
| Rechtsgebiete: | EBRG, BGB, ZPO |
| Schlagworte: | Auskunftsanspruch nach § 5 Abs. 1 EBRG gegen fingierte zentrale Leitung |
| Leitsatz: | Der fingierten zentralen Leitung einer gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3, Satz 4 EBRG ist die Erfüllung eines Auskunftsanspruchs nach § 5 Abs. 1 EBRG nicht bereits deswegen subjektiv unmöglich iSv. § 275 Abs. 1 BGB, weil sie selbst die erforderlichen Kenntnisse nicht besitzt, sondern sich diese erst von anderen Unternehmen der Gruppe beschaffen muss. Es steht insbesondere angesichts des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Januar 2004 (- C-440/00 -) keineswegs fest, dass ihr eigener Auskunftsanspruch gegen die Gruppenunternehmen in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union dort nicht durchgesetzt werden kann. |
| Volltext: BAG - Beschluss, 1 ABR 32/99 |
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