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JuraForum.deUrteileBundesarbeitsgerichtVerkündungsdatum01 / 2004 

Bundesarbeitsgericht

Entscheidungen 01 / 2004



Insgesamt sind 12 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 9 bis 12:


BAG – Urteil, 9 AZR 393/03 vom 20.01.2004

Rechtsgebiete:BetrVG, ArbNErfG, BGB, ArbGG
Schlagworte:Paritätische Kommissionen für Verbesserungsvorschläge
Leitsatz:1. Die Betriebsparteien dürfen zur verbindlichen Beurteilung eingereichter Verbesserungsvorschläge paritätische Kommissionen einrichten. Die mit Mehrheit getroffenen tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen dieser Kommissionen sind nur beschränkt gerichtlich überprüfbar: Inhaltlich ist zu überprüfen, ob das Ergebnis offenbar unrichtig ist. Verfahrensmäßig ist zu überprüfen, ob die Feststellungen grob unbillig zustande gekommen sind oder ob Verstöße gegen die zugrunde liegende Betriebsvereinbarung das Ergebnis beeinflusst haben können.

2. Verfahrensmäßig grob unbillig und daher unverbindlich ist eine Entscheidung auch dann, wenn sie nur lückenhaft begründet ist. Das ist sie, wenn selbst der Fachmann das Ergebnis aus dem Zusammenhang nicht überprüfen kann oder nicht nachvollziehbar ist, welche Tatsachenfeststellungen die Kommission getroffen hat.

3. Verfahrensverstöße führen dazu, dass gerichtlich in vollem Umfange zu prüfen ist, ob ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Vergütung für seinen Verbesserungsvorschlag hat oder nicht. Eine Zurückverweisung an die paritätische Kommission kommt regelmäßig nicht in Betracht.
Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 393/03



BAG – Urteil, 4 AZR 581/02 vom 14.01.2004

Rechtsgebiete:TVG, TV über die Auswahl bei Förderungen und Rückgruppierungen des Bordpersonals, TV über Förderungen und Rückgruppierungen des Kabinenpersonals, ZPO, ArbGG, BetrVG, GG
Schlagworte:Tarifvertrag und Senioritätsrang
Leitsatz:Nach dem Tarifvertrag über die Auswahl bei Förderungen und Rückgruppierungen des Bordpersonals der Hapag-Lloyd Fluggesellschaft mbH (TV AFR BPers) vom 7. Juni 1993 ist der individuelle Anspruch auf Korrektur der bestehenden Senioritätsliste ausgeschlossen.
Volltext: BAG - Urteil, 4 AZR 581/02

BAG – Urteil, 7 AZR 213/03 vom 14.01.2004

Rechtsgebiete:TzBfG, BGB
Schlagworte:Befristete Arbeitszeiterhöhung - Sachgrund
Leitsatz:1. § 14 Abs. 1 TzBfG findet auf die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen keine Anwendung.

2. Die Befristung einer Arbeitsvertragsbedingung (hier: Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit) bedarf auch nach Inkrafttreten des TzBfG am 1. Januar 2001 zu ihrer Wirksamkeit eines Sachgrunds, wenn durch die Befristung der gesetzliche Änderungskündigungsschutz umgangen werden kann.
Volltext: BAG - Urteil, 7 AZR 213/03

BAG – Beschluss, 9 AZR 680/02 vom 06.01.2004

Rechtsgebiete:ArbGG, ZPO
Schlagworte:Anforderungen an Revisionsbegründung
Leitsatz:1. Eine nicht gem. § 551 Abs. 3 ZPO ordnungsgemäß begründete Revision ist nach § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Das gilt gleichermaßen für Sach- und Verfahrensrügen.

2. Gem. § 551 Abs. 3 Nr. 2a ZPO sind bei einer Sachrüge die Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Die konkrete Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm ist nicht erforderlich. Verfahrensrügen müssen nach § 551 Abs. 3 Nr. 2b ZPO die Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision stützen will.

3. Bei einer auf § 286 ZPO gestützten Rüge wegen übergangenen Beweisantritts muss nach Beweisthema und Beweismittel angegeben werden, zu welchem Punkt das Landesarbeitsgericht eine gebotene Beweisaufnahme unterlassen haben soll und welches Ergebnis diese Beweisaufnahme hätte zeitigen müssen. Erforderlich ist dabei die Angabe der genauen vorinstanzlichen Fundstelle der übergangenen Beweisanträge nach Schriftsatz und bei umfangreichen Schriftsätzen nach Seitenzahl.

4. Wird eine Verletzung der dem Landesarbeitsgericht obliegenden Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) gerügt, muss im Einzelnen vorgetragen werden, welchen konkreten Hinweis das Landesarbeitsgericht dem Revisionskläger auf Grund welcher Tatsachen hätte erteilen müssen, und welche weiteren erheblichen Tatsachen der Revisionskläger dann in der Berufungsinstanz vorgebracht hätte.
Volltext: BAG - Beschluss, 9 AZR 680/02


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