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JuraForum.deUrteileBundesarbeitsgerichtVerkündungsdatum09 / 2003 

Bundesarbeitsgericht

Entscheidungen 09 / 2003



Insgesamt sind 24 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


BAG – Urteil, 9 AZR 590/02 vom 30.09.2003

Rechtsgebiete:TV ATZ
Schlagworte:Anspruch auf Altersteilzeit
Leitsatz:Nach § 3 TV ATZ entfällt der Anspruch des Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages, sobald und solange 5% der Arbeitnehmer des Betriebes von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch machen oder diese Grenze durch den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages überschritten würde. Für die Berechnung der Quote zählen alle Arbeitnehmer des Betriebes einschließlich solcher, die nicht dem persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages unterfallen.
Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 590/02



BAG – Urteil, 9 AZR 665/02 vom 30.09.2003

Rechtsgebiete:TzBfG
Schlagworte:Anspruch auf Teilzeitarbeit
Leitsatz:Es kann einen entgegenstehenden betrieblichen Grund darstellen, der zur Ablehnung eines Teilzeitarbeitsverlangens nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG berechtigt, wenn der Arbeitgeber möglichst jeden Kunden nur von einem Verkäufer bedienen lassen möchte. Ein solcher Grund liegt jedoch nicht vor, wenn sich die Öffnungszeiten eines Verkaufsgeschäftes von der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit einer Vollzeitkraft deutlich unterscheiden.
Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 665/02

BAG – Urteil, 10 AZR 640/02 vom 24.09.2003

Rechtsgebiete:InsO, BRTV-Bau
Schlagworte:Arbeitszeitguthaben, Aussonderung in der Insolvenz
Leitsatz:Vom Arbeitgeber auf einem besonderen Bankkonto für die Abgeltung von Arbeitszeitguthaben der Arbeitnehmer bereitgestellte Gelder unterliegen in der Insolvenz nicht der Aussonderung, wenn der Arbeitgeber selbst Inhaber des Kontos ist.
Volltext: BAG - Urteil, 10 AZR 640/02

BAG – Urteil, 10 AZR 675/02 vom 24.09.2003

Rechtsgebiete:MTV Metall NRW, TzBfG, BeschFG 1985
Schlagworte:Tariflicher Spätarbeitszuschlag für Teilzeitbeschäftigte
Leitsatz:Eine tarifliche Regelung, die einen Spätarbeitszuschlag für Teilzeitbeschäftigte bei einem Ende der regelmäßigen Arbeitszeit nach 17.00 Uhr nur vorsieht, wenn Wechselschicht geleistet wird, während Vollzeitbeschäftigte bei gleichem Arbeitszeitende den Zuschlag auch dann erhalten, wenn sie nicht in Wechselschicht tätig sind, verstößt gegen § 4 Abs. 1 TzBfG.
Volltext: BAG - Urteil, 10 AZR 675/02


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