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JuraForum.deUrteileBundesarbeitsgerichtVerkündungsdatum08 / 2003 

Bundesarbeitsgericht

Entscheidungen 08 / 2003



Insgesamt sind 11 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


BAG – Beschluss, 2 ABR 48/02 vom 28.08.2003

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:Tendenzbetrieb - Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 BetrVG
Leitsatz:1. Die Kündigung eines als Tendenzträger beschäftigten Betriebsratsmitglieds aus tendenzbezogenen Gründen bedarf nicht der Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 Abs. 1 BetrVG. Der Betriebsrat ist nur nach § 102 BetrVG anzuhören.

2. Eine von einer politischen Partei getragene politische Stiftung ist auf Grund der von ihr verfolgten allgemeinen politischen Zielsetzung grundsätzlich als ein Tendenzunternehmen iSd. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG anzusehen.
Volltext: BAG - Beschluss, 2 ABR 48/02



BAG – Urteil, 2 AZR 377/02 vom 28.08.2003

Rechtsgebiete:BetrVG, InsO, BGB, KSchG
Schlagworte:Interessenausgleich mit Namensliste - Anhörung des Betriebsrats
Leitsatz:Auch bei Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste iSd. § 125 Abs. 1 InsO unterliegt die Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG grundsätzlich keinen erleichterten Anforderungen.
Volltext: BAG - Urteil, 2 AZR 377/02

BAG – Urteil, 3 AZR 431/02 vom 26.08.2003

Rechtsgebiete:BetrAVG, TVG
Schlagworte:Zusatzversorgung im Bäckerhandwerk
Leitsatz:Ein Arbeitnehmer hat einen vollen Beihilfeanspruch nach § 5 des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für das Bäckerhandwerk nur dann, wenn er - abgesehen von Zeiten der Arbeitslosigkeit - bis unmittelbar vor Eintritt des Versorgungsfalles in einem Betrieb des Bäckerhandwerks beschäftigt war.
Volltext: BAG - Urteil, 3 AZR 431/02

BAG – Urteil, 8 AZR 444/02 vom 21.08.2003

Rechtsgebiete:ZPO, ArbGG
Schlagworte:Bindungswirkung einer Verwerfungsentscheidung
Leitsatz:1. Beschlüsse, mit denen eine Berufung als unzulässig verworfen wird, entfalten Bindungswirkung entsprechend § 318 ZPO.

2. Einer zweiten Berufung steht die Bindungswirkung entgegen, wenn dem Berufungsgericht mit der erneuten Berufung derselbe Sachverhalt unterbreitet wird, der bereits Gegenstand der früheren Verwerfungsentscheidung war.

3. Nach Verwerfung einer Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist kann mit einer erneuten Berufung deshalb nicht geltend gemacht werden, dieselbe Frist habe nicht zu laufen begonnen.
Volltext: BAG - Urteil, 8 AZR 444/02


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