JuraForum.de > Urteile > Bundesarbeitsgericht > Verkündungsdatum > 07 / 2003
Insgesamt sind 17 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | GG, ATG |
| Schlagworte: | Altersteilzeit - Aufstockungsbetrag - Kirchensteuer |
| Leitsatz: | Zu den nach § 7 Abs. 1 TV Altersteilzeit iVm. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ATG vom bisherigen Bruttoarbeitsentgelt zu berücksichtigenden "gesetzlich gewöhnlich anfallenden" Abzügen gehört der Kirchensteuerhebesatz auch dann, wenn der Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Diese Regelung ist nicht verfassungswidrig. Sie verletzt weder das Grundrecht auf Religionsfreiheit des Art. 4 GG noch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Anspruch auf Aufstockung unterliegt auch nicht dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG. |
| Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 450/02 | |
| Rechtsgebiete: | BUrlG |
| Schlagworte: | Übertragung von Teilurlaub |
| Leitsatz: | Will der Arbeitnehmer Teilurlaub auf das nächste Kalenderjahr übertragen, muß er dies noch im Urlaubsjahr verlangen. Dafür reicht jede Handlung des Arbeitnehmers aus, mit der er für den Arbeitgeber deutlich macht, den Teilurlaub erst im nächsten Jahr nehmen zu wollen. Nicht ausreichend ist es, daß der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr darauf verzichtet, einen Urlaubsantrag zu stellen (insoweit Aufgabe von BAG 10. März 1966 - 5 AZR 498/65 - AP KO § 59 Nr. 2). |
| Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 270/02 | |
| Rechtsgebiete: | EStG, ZPO |
| Schlagworte: | Steuerlicher Progressionsvorbehalt und Übergangsgeld |
| Leitsatz: | 1. Mit der Zusage, Übergangsleistungen an den Arbeitnehmer "steuerfrei" zu erbringen, verpflichtet sich ein Arbeitgeber noch nicht, auch die steuerliche Belastung zu übernehmen, die durch den Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 2 EStG verursacht wird (Bestätigung Senat 8. September 1998 - 9 AZR 255/97 - AP BGB § 611 Nettolohn Nr. 10 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 32). 2. Verpflichtet sich der Arbeitgeber ausdrücklich für die Dauer der Arbeitslosigkeit, die Steuern zu übernehmen, soweit sie "für das Übergangsgeld anfallen", so beinhaltet das, den ausgeschiedenen Arbeitnehmer steuerlich auch von der Mehrbelastung durch den Progressionsvorbehalt frei zu stellen. Die den Nettobetrag des zugesagten Übergangsgelds mindernde Steuerbelastung hat danach der Arbeitgeber zu übernehmen, soweit sie auf der Berücksichtigung der bezogenen Arbeitslosenunterstützung bei der Einkommensteuer beruht. |
| Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 100/02 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BetrVG, TV über d. Förderung einer tariflichen Altersvorsorge Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen |
| Schlagworte: | Vorrang des Tarifvertrags und abschließende Regelung durch Tarifvertrag in der betrieblichen Altersversorgung - Reichweite des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats in der betrieblichen Altersversorgung |
| Leitsatz: | Im Rahmen des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG besteht kein Recht des Betriebsrats, bei der Auswahl der "Versorgungseinrichtung" mitzubestimmen. Wählt der Arbeitgeber den Durchführungsweg "Direktversicherung", so gehört auch die Auswahl des Versicherungsunternehmens zu den mitbestimmungsfreien Ent-scheidungen des Arbeitgebers. |
| Volltext: BAG - Beschluss, 3 ABR 34/02 | |