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Bundesarbeitsgericht
Entscheidungen 09 / 2002
Insgesamt sind 17 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
BAG – Beschluss, 5 AZB 15/02 vom 26.09.2002
| Rechtsgebiete: | GVG, ZPO, ArbGG |
| Schlagworte: | Rechtsweg - Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, Zuständigkeit bei Klagen gegen Pensions-Sicherungsverein aG |
| Leitsatz: | Die Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG an den obersten Gerichtshof des Bundes ist seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S 1887) am 1. Januar 2002 eine Rechtsbeschwerde iSv. §§ 574 ff. ZPO nF. |
| Volltext: BAG - Beschluss, 5 AZB 15/02 |
BAG – Urteil, 6 AZR 486/00 vom 26.09.2002
| Rechtsgebiete: | BBiG |
| Schlagworte: | Ausbildungskosten bei auswärtiger Unterbringung |
| Leitsatz: | Die Kosten einer Berufsausbildung iSd. §§ 3 ff. BBiG hat der Ausbildende zu tragen. Dazu zählen nicht die Kosten, die im Zusammenhang mit der schulischen Berufsausbildung des Auszubildenden entstehen. |
| Volltext: BAG - Urteil, 6 AZR 486/00 |
BAG – Urteil, 6 AZR 434/00 vom 26.09.2002
| Rechtsgebiete: | BGB, BBiG, AGBG |
| Schlagworte: | Vertragsauslegung, Höhe der Ausbildungsvergütung |
| Leitsatz: | Sind in einem Berufsausbildungsvertrag konkret bezifferte Vergütungssätze für das jeweilige Ausbildungsjahr als angemessene Ausbildungsvergütung vereinbart, liegt eine hierauf bezogene eigenständige Vergütungsvereinbarung auch dann vor, wenn abschließend bestimmt ist, daß mindestens die jeweils gültigen Tarifsätze gelten. Eine nach Vertragsschluß erfolgte Absenkung der Tarifsätze mindert nicht die vertraglich geschuldete Ausbildungsvergütung. |
| Volltext: BAG - Urteil, 6 AZR 434/00 |
BAG – Beschluss, 5 AZB 19/01 vom 26.09.2002
| Rechtsgebiete: | ArbGG, BGB |
| Schlagworte: | Rechtsweg - Dienstleistungen in einem Verein |
| Leitsatz: | Ein Verein kann in seiner Satzung die Leistung von Diensten in persönlicher Abhängigkeit als Mitgliedsbeitrag vorsehen. Vereinsrechtliche Arbeitspflichten dürfen aber nicht gegen §§ 134, 138 BGB verstoßen und damit zwingende arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen umgehen. |
| Volltext: BAG - Beschluss, 5 AZB 19/01 |
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