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JuraForum.deUrteileBundesarbeitsgerichtVerkündungsdatum06 / 2002 

Bundesarbeitsgericht

Entscheidungen 06 / 2002



Insgesamt sind 28 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 25 bis 28:


BAG – Beschluss, 1 ABR 43/01 vom 11.06.2002

Rechtsgebiete:BetrVG, BGB, ArbGG
Schlagworte:Zustimmungsverweigerung durch Telefax
Leitsatz:Die Frist des § 99 Abs. 3 BetrVG wird auch durch ein rechtzeitig als Telefax übermitteltes Verweigerungsschreiben gewahrt.
Volltext: BAG - Beschluss, 1 ABR 43/01



BAG – Beschluss, 7 ABR 17/01 vom 05.06.2002

Rechtsgebiete:BetrVG 1972
Schlagworte:Gesamtbetriebsrat - Fortbestand bei Veräußerung sämtlicher Betriebe auf ein neues Unternehmen
Leitsatz:Überträgt ein Unternehmen seine sämtlichen Betriebe auf zwei andere, rechtlich selbständige Unternehmen, endet das Amt des in dem übertragenden Unternehmen gebildeten Gesamtbetriebsrats.
Volltext: BAG - Beschluss, 7 ABR 17/01

BAG – Urteil, 7 AZR 201/01 vom 05.06.2002

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Befristeter Arbeitsvertrag
Leitsatz:1. Der Sachgrund der Vertretung rechtfertigt nicht die Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Ausscheiden des Vertretenen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung vom 24. September 1997 - 7 AZR 669/96 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 192 = EzA BGB § 620 Nr. 147).

2. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Ausscheiden des Vertretenen kann aus anderen Gründen sachlich gerechtfertigt sein. Als Sachgrund kann die Entscheidung des Arbeitgebers in Betracht kommen, den Arbeitsplatz nach dem Ausscheiden des Stelleninhabers mit einem Mitarbeiter zu besetzen, der über bestimmte Anforderungen verfügt.

3. Dem Arbeitgeber obliegt im Streitfall die Darlegung der Tatsachen zu der von ihm getroffenen Entscheidung über die anderweite Besetzung des Arbeitsplatzes.
Volltext: BAG - Urteil, 7 AZR 201/01

BAG – Urteil, 7 AZR 241/01 vom 05.06.2002

Rechtsgebiete:BeschFG 1996, BGB
Schlagworte:Rechtfertigung einer Befristung nach dem BeschFG
Leitsatz:1. Liegt der Sachgrund, den die Parteien im Arbeitsvertrag genannt haben, nicht vor, kann die Befristung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BeschFG in der vom 1. Oktober 1996 bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (BeschFG 1996) gerechtfertigt sein. Die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 Satz 1 BeschFG 1996 setzt keine Vereinbarung der Parteien voraus, die Befristung auf das Beschäftigungsförderungsgesetz zu stützen. Es ist lediglich erforderlich, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BeschFG 1996 bei Vertragsschluß vorlagen und das Anschlußverbot des § 1 Abs. 3 BeschFG 1996 nicht verletzt ist.

2. Die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 kann ausdrücklich oder konkludent abbedungen werden. Die Benennung eines Sachgrunds für die Befristung reicht allein für die Annahme einer konkludenten Vereinbarung über die Abbedingung nicht aus.
Volltext: BAG - Urteil, 7 AZR 241/01


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