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Bundesarbeitsgericht
Entscheidungen 06 / 2002
Insgesamt sind 28 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
BAG – Beschluss, 6 AZR 317/01 vom 27.06.2002
| Rechtsgebiete: | EG, TV SozSich |
| Schlagworte: | Überbrückungsbeihilfe - Berücksichtigung ausländischer Steuern |
| Leitsatz: | Der Europäische Gerichtshof wird im Wege der Vorabentscheidung zu folgender Frage angerufen:
Ist Art. 39 EG dadurch verletzt, daß bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe im Fall des § 4 Ziff. 1 Buchst. b TV SozSich die fiktive deutsche Lohnsteuer zugrunde zu legen ist (§ 4 Ziff. 3 Buchst. b Satz 2 TV SozSich), wenn der frühere Arbeitnehmer im Ausland wohnt und dort steuerpflichtig ist? |
| Volltext: BAG - Beschluss, 6 AZR 317/01 |
BAG – Urteil, 2 AZR 382/01 vom 27.06.2002
| Rechtsgebiete: | BGB, KSchG |
| Schlagworte: | Fristberechnung einer Probezeit |
| Leitsatz: | Haben sich die Parteien über die Arbeitsaufnahme für einen bestimmten Arbeitstag vorab verständigt, ist der erste Arbeitstag in die Berechnung des Ablaufs einer vertraglich vereinbarten Probezeit voll einzubeziehen, auch wenn der schriftliche Arbeitsvertrag erst am Tage der Arbeitsaufnahme nach Arbeitsbeginn unterzeichnet wird (§ 187 Abs. 2 BGB iVm. § 188 Abs. 2 BGB). |
| Volltext: BAG - Urteil, 2 AZR 382/01 |
BAG – Urteil, 2 AZR 367/01 vom 27.06.2002
| Rechtsgebiete: | BGB, BAT |
| Schlagworte: | Tarifliche Unkündbarkeit |
| Leitsatz: | Es sind Extremfälle denkbar, in denen auch einem nach § 55 BAT tariflich unkündbaren Angestellten des öffentlichen Dienstes nach § 626 BGB unter Gewährung einer notwendigen Auslauffrist außerordentlich betriebsbedingt gekündigt werden kann. |
| Volltext: BAG - Urteil, 2 AZR 367/01 |
BAG – Urteil, 6 AZR 209/01 vom 27.06.2002
| Rechtsgebiete: | BAT, BBesG |
| Schlagworte: | Ortszuschlag bei Teilzeitbeschäftigung beider Ehegatten |
| Leitsatz: | Die Regelungen des § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 2 BAT und des § 29 Abschnitt B Abs. 6 Satz 3 BAT machen den Ausschluß der zeitanteiligen Kürzung der Unterschiedsbeträge zwischen den Stufen des Ortszuschlags davon abhängig, daß der Ehegatte bzw. der andere Anspruchsberechtigte mit mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in einem Anstellungsverhältnis im öffentlichen Dienst steht. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn sich diese Hälfte erst bei Zusammenrechnung mehrerer Teilzeitanstellungsverhältnisse ergibt. |
| Volltext: BAG - Urteil, 6 AZR 209/01 |
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