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JuraForum.deUrteileBundesarbeitsgerichtVerkündungsdatum04 / 2002 

Bundesarbeitsgericht

Entscheidungen 04 / 2002



Insgesamt sind 23 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 21 bis 24:


BAG – Urteil, 2 AZR 148/01 vom 12.04.2002

Rechtsgebiete:KSchG
Schlagworte:Krankeitskündigung - negative Prognose
Leitsatz:1. Weigert sich der erkrankte Arbeitnehmer vorprozessual, die ihn behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu befreien, so ist es ihm dennoch nicht verwehrt, im Kündigungsschutzprozeß die negative Gesundheitsprognose unter Bezugnahme auf ärztliches Zeugnis zu bestreiten.

2. Bei einer Kündigung aus Anlaß einer Langzeiterkrankung ist bei krankheitsbedingter dauerhafter Leistungsunfähigkeit in aller Regel von einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen (2. Stufe) auszugehen. Der dauerhaften Leistungsunfähigkeit steht die Ungewißheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit gleich, wenn in den nächsten 24 Monaten mit einer anderen Prognose nicht gerechnet werden kann. Für die Prognose kommt es auf den Zeitpunkt der Kündigung an. Vor der Kündigung liegende Krankheitszeiten können in den Prognosezeitraum (24 Monate) nicht eingerechnet werden (Bestätigung und Ergänzung des Senatsurteils vom 29. April 1999 - 2 AZR 431/98 - BAGE 91, 271).
Volltext: BAG - Urteil, 2 AZR 148/01



BAG – Urteil, 2 AZR 706/00 vom 12.04.2002

Rechtsgebiete:KSchG
Schlagworte:Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - Herausnahme von "Leistungsträgern" aus der Sozialauswahl
Leitsatz:Bei der Herausnahme von "Leistungsträgern" aus der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG in der vom 1. Oktober 1996 bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung muß der Arbeitgeber das Interesse des sozial schwächeren Arbeitnehmers gegen das betriebliche Interesse an der Herausnahme des Leistungsträgers abwägen.
Volltext: BAG - Urteil, 2 AZR 706/00

BAG – Urteil, 2 AZR 256/01 vom 12.04.2002

Rechtsgebiete:KSchG
Schlagworte:Betriebsbedingte Kündigung
Leitsatz:1. Eine betriebsbedingte Kündigung kommt in Betracht, wenn bei Ausspruch der Kündigung auf Grund einer vernünftigen betriebswirtschaftlichen Prognose davon auszugehen ist, daß zum Zeitpunkt des Kündigungstermins eine Beschäftigungsmöglichkeit nicht mehr besteht.

2. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn sich ein Reinigungsunternehmen, dessen noch laufender Reinigungsauftrag nicht verlängert worden ist, an der Neuausschreibung beteiligt und bei Ausspruch der Kündigung die Neuvergabe noch offen ist. Der Zwang zur Einhaltung längerer Kündigungsfristen rechtfertigt grundsätzlich keine andere Beurteilung.
Volltext: BAG - Urteil, 2 AZR 256/01


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