JuraForum.de > Urteile > Bundesarbeitsgericht > Verkündungsdatum > 10 / 2001
Insgesamt sind 17 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BetrVG |
| Schlagworte: | Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung - Verlängerung der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich |
| Leitsatz: | 1. Der Betriebsrat kann einer Eingruppierung seine Zustimmung nicht deshalb nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigern, weil der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine längere als die bisher im Betrieb übliche Wochenarbeitszeit vereinbart hat. 2. Die Festlegung der Dauer der Wochenarbeitszeit ist keine nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtige Aufstellung eines Entlohnungsgrundsatzes. |
| Volltext: BAG - Beschluss, 1 ABR 8/01 | |
| Rechtsgebiete: | MTArbL |
| Schlagworte: | Sonderurlaub für Arbeiter |
| Leitsatz: | 1. Erhält ein Arbeiter auf dem zweiten Bildungsweg die Zulassung zum Hochschulstudium, so ist das regelmäßig ein wichtiger Grund nach § 55 Abs. 2 MTArbL, für die Aufnahme des Studiums Sonderurlaub ohne Lohnfortzahlung zu beantragen. 2. Die betrieblichen oder dienstlichen Verhältnisse gestatten die Gewährung des Sonderurlaubs, wenn die vorübergehend frei werdende Stelle durch eine befristet einzustellende Ersatzkraft besetzt werden kann. 3. Für die Ausübung des dem Arbeitgeber zustehenden Ermessens ist es regelmäßig ohne Belang, ob zwischen dem Studium und der vom Arbeiter vertraglich geschuldeten Tätigkeit ein fachlicher Zusammenhang besteht. |
| Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 426/00 | |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, BGB, ZPO, SGB IV |
| Schlagworte: | Verjährung des Anspruchs auf eine Sozialplanabfindung |
| Leitsatz: | 1. Der Anspruch auf eine Sozialplanabfindung unterliegt nicht der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 BGB, sondern der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 195 BGB. 2. Die Sozialplanabfindung ist weder Lohn bzw. Gehalt noch ein anderer Dienstbezug iSd. § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB oder eine andere anstelle oder als Teil des Lohnes vereinbarte Leistung iSd. § 196 Abs. 1 Nr. 9 BGB. Sie soll nicht Leistungen entgelten, die der Arbeitnehmer erbracht hat. Sie bezweckt vielmehr den - zukunftsgerichteten - Ausgleich oder die Milderung der Nachteile, die dem Arbeitnehmer durch eine Betriebsänderung entstehen. |
| Volltext: BAG - Urteil, 1 AZR 65/01 | |
| Rechtsgebiete: | ArbGG, GG, GVG |
| Schlagworte: | Rechtsweg/ Ehrenrührige Äußerungen eines Gewerkschaftssekretärs gegenüber Arbeitgeber |
| Leitsatz: | Äußerungen eines Gewerkschaftssekretärs über mangelnde Tariftreue des Arbeitgebers haben koalitionsspezifischen Bezug. Für den Antrag auf Untersagung solcher Äußerungen ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet. |
| Volltext: BAG - Beschluss, 5 AZB 44/00 | |