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Bundesarbeitsgericht
Entscheidungen 08 / 2001
Insgesamt sind 30 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
BAG – Beschluss, 5 AZB 32/00 vom 29.08.2001
| Rechtsgebiete: | ZPO, ArbGG |
| Schlagworte: | Fehlerhafter Berichtigungsbeschluß |
| Leitsatz: | Wird auch aus den schriftlichen Entscheidungsgründen eines Urteils nicht ersichtlich, auf welchem Versehen des Gerichts die Unrichtigkeit einer zuvor verkündeten und die Berufung zurückweisenden Urteilsformel beruht, verstößt ein Beschluß zur Berichtigung der Urteilsformel in die Stattgabe der Berufung gegen § 319 ZPO. |
| Volltext: BAG - Beschluss, 5 AZB 32/00 |
BAG – Urteil, 4 AZR 388/00 vom 29.08.2001
| Rechtsgebiete: | ZPO, ArbGG, Geschäftsordnung für die Wachtmeisterei und die gemeinsame Briefannahmestelle der Gerichte für Arbeitssachen Berlin vom 9. November 1989 idF vom 18. Juli 1995 |
| Schlagworte: | Gemeinsame Posteinlaufstelle und Fristwahrung bei falscher Adressierung |
| Leitsatz: | Wird die mit zutreffendem Aktenzeichen des Landesarbeitsgerichts, aber an das Arbeitsgericht adressierte Berufungsbegründungsschrift am letzten Tage der Berufungsbegründungsfrist nach Dienstschluß per Telefax einer gemeinsamen Briefannahmestelle für das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht in Berlin übermittelt, geht sie beim Arbeitsgericht ein. Wird der Schriftsatz von dort geschäftsordnungsgemäß an das Landesarbeitsgericht weitergeleitet und geht er dort erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ein, so ist die Berufungsbegründungsfrist versäumt (im Anschluß zu Senat 14.Juli 1988 - 4 AZB 6/88 - AP ZPO § 518 Nr. 57 = EzA ZPO § 518 Nr. 34). |
| Volltext: BAG - Urteil, 4 AZR 388/00 |
BAG – Urteil, 4 AZR 352/00 vom 29.08.2001
| Rechtsgebiete: | GG, Überleitungstarifvertrag Deutsche Welle vom 30. August 1993 |
| Schlagworte: | Ungleiche tarifliche Vergütung |
| Leitsatz: | Die Tarifvertragsparteien verstoßen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn sie übernommene Beschäftigte im Sinne einer Besitzstandswahrung entsprechend ihrer bisherigen Vergütung eingruppieren und nicht der Stammbelegschaft gleichstellen. |
| Volltext: BAG - Urteil, 4 AZR 352/00 |
BAG – Urteil, 4 AZR 337/00 vom 29.08.2001
| Rechtsgebiete: | TVG - MTN -, TVG, BGB |
| Schlagworte: | Tarifvertrag/ Auslegung |
| Leitsatz: | Ziff. 13 Manteltarifvertrag für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie im nordwestdeutschen Raum der Bundesrepublik Deutschland - MTN - vom 24. Januar 1997 ändert § 622 Abs. 1 BGB ab, indem die Grundkündigungsfrist abweichend geregelt wird; im übrigen wird auf das Gesetz verwiesen. Eine im Arbeitsvertrag vereinbarte beiderseitige längere Kündigungsfrist ist einzuhalten; sie verstößt nicht gegen das Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG. |
| Volltext: BAG - Urteil, 4 AZR 337/00 |
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