JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 31.03.2004, Aktenzeichen: 10 AZR 253/03
| Leitsatz: | 1. Der Rang einer Forderung auf Arbeitsvergütung als Masseverbindlichkeit wird durch die nach der Anzeige der (drohenden) Masseunzulänglichkeit zu treffende Entscheidung des Insolvenzverwalters bestimmt, ob er das Arbeitsverhältnis unverzüglich kündigt oder ob er es (zunächst) fortsetzt. 2. Als Masseverbindlichkeit iSd. § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO gilt die Arbeitsvergütung für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung freigestellt wird. 3. Der maßgebliche Kündigungstermin bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem eine Kündigung unter Beachtung gesetzlicher Verpflichtungen, zB aus § 102 BetrVG, § 85 SGB IX oder §§ 111, 112 BetrVG rechtlich zulässig ist. Er richtet sich nicht nach dem Zeitpunkt der unternehmerischen Entscheidung des Insolvenzverwalters, den Betrieb stillzulegen. |
| Rechtsgebiete: | InsO |
| Vorschriften: | InsO § 208 Abs. 1, InsO § 208 Abs. 2, InsO § 209 Abs. 1 Nr. 2, InsO § 209 Abs. 2 Nr. 2, |
| Stichworte: | Insolvenz, Neumasseverbindlichkeiten, |
| Verfahrensgang: | ArbG Erfurt 4 Ca 4028/2000 vom 28.11.2001 Thüringer LAG 1 Sa 43/02 vom 07.11.2002 |
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