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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 30.05.2006, Aktenzeichen: 1 AZR 25/05 

BAG – Aktenzeichen: 1 AZR 25/05

Urteil vom 30.05.2006


Leitsatz:1. Begründet ein Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masse unzulänglichkeit durch betriebsverfassungswidriges Verhalten Ansprüche auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG, handelt es sich um Neumasseverbindlichkeiten iSv. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Sie können regelmäßig im Wege der Leistungsklage verfolgt werden.

2. Ein Arbeitgeber beginnt durch die widerrufliche Freistellung der Arbeitnehmer noch nicht mit der Durchführung einer beabsichtigten Betriebsstilllegung.
Rechtsgebiete:BetrVG, InsO
Vorschriften:BetrVG § 113 Abs. 3, InsO § 209 Abs. 1 Nr. 2, InsO § 209 Abs. 1 Nr. 3, InsO § 209 Abs. 2 Nr. 2, InsO § 210,
Stichworte:Nachteilsausgleich bei Betriebsstilllegung,
Verfahrensgang:ArbG Berlin 89 Ca 9206/04 vom 29.07.2004
LAG Berlin 2 Sa 1863/04 vom 12.11.2004

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