JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 29.10.1998, Aktenzeichen: 6 AZR 241/97
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Wechselt ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes im Bereich der VkA vom Arbeiter- ins Angestelltenverhältnis, so handelt es sich dabei um eine Einstellung im Sinne des § 27 Abschn. A Abs. 3 Unterabs. 1 BAT-O/VkA. Dies gilt auch, wenn mit dem Statuswechsel kein Arbeitgeberwechsel verbunden ist. 2. Die dortige Regelung über die Grundvergütung eines solchen Angestellten ist im Verhältnis zu den Regelungen in § 27 Abschn. A Abs. 6 BAT-O/BL, § 27 Abschn. A Abs. 2 BAT-O/VkA und § 27 Abschn. A Abs. 3 Unterabs. 3 BAT-O/VkA nicht gleichheitswidrig. § 27 Abschn. A Abs. 3 BAT-O/VkA regelt den Zugang zum Vergütungssystem des BAT-O/VkA für alle Angestellten, die in diesem Zeitpunkt das 21. bzw. das 23. Lebensjahr überschritten haben, ohne Rücksicht auf deren bisherige berufliche Tätigkeit grundsätzlich gleich. Das ist auch im Hinblick auf bisherige Arbeiter des öffentlichen Dienstes nicht sachwidrig. Aktenzeichen: 6 AZR 241/97 Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 29. Oktober 1998 - 6 AZR 241/97 - I. Arbeitsgericht Frankfurt(Oder) - 3 Ca 1581/96 - Urteil vom 30. Juli 1996 II. Landesarbeitsgericht Brandenburg - 7 Sa 594/96 - Urteil vom 18. Dezember 1996 |
| Rechtsgebiete: | BAT-O/VkA, BAT-O/BL, GG |
| Vorschriften: | BAT-O/VkA § 27 Abschn. A Abs. 1 und 2, BAT-O/VkA § 27 Abschn. A Abs. 3 Unterabs. 1, BAT-O/VkA § 3, BAT-O/BL § 27 Abschn. A Abs. 6, GG Art. 3 Abs. 1, |
| Stichworte: | Tarifliche Grundvergütung nach Statuswechsel, |
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