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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 29.04.1999, Aktenzeichen: 2 AZR 352/98 

BAG – Aktenzeichen: 2 AZR 352/98

Urteil vom 29.04.1999


Leitsatz:Leitsätze:

Ein gemeinschaftlicher Betrieb zwischen einer Konzernholding und einer Tochtergesellschaft liegt nicht bereits dann vor, wenn die Holding aufgrund ihrer konzernrechtlichen Leitungsmacht gegenüber dem Vorstand der Tochter-AG anordnet, die Tochter solle bestimmte Arbeiten (z.B. Schreibarbeiten) für die Holding miterledigen.

Besteht kein Gemeinschaftsbetrieb zwischen Holding und Tochter, so genießt ein Arbeitnehmer der Holding nur dann Kündigungsschutz, wenn die Holding ihrerseits dem Kündigungsschutzgesetz unterliegt, insbesondere die erforderliche Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt.

Aktenzeichen: 2 AZR 352/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 29. April 1999
- 2 AZR 352/98 -

I. Arbeitsgericht
Köln
- 5 Ca 9091/96 -
Urteil vom 24. Januar 1997

II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 9 Sa 764/97 -
Teilurteil vom 03. März 1998
Rechtsgebiete:KSchG
Vorschriften:KSchG § 23 Abs. 1,
Stichworte:Anwendbarkeit der sog. Kleinbetriebsklausel des Kündigungsschutzgesetzes auf eine Konzernholding,

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