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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 28.05.2002, Aktenzeichen: 9 AZR 751/00 



BAG – Aktenzeichen: 9 AZR 751/00

Urteil vom 28.05.2002


Leitsatz:1. Die öffentliche Verwaltung ist verpflichtet, die Besetzung eines öffentlichen Amtes bis zum Abschluß eines Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes zu unterlassen, das ein Mitbewerber gegen die Stellenbesetzung angestrengt hat.

2. Ein öffentliches Amt wird dann besetzt, wenn dem ausgewählten Bewerber eine gesicherte Rechtsposition eingeräumt wird, die der Ausgestaltung dieses Amtes entspricht.

3. Werden nach der Besetzung eines öffentlichen Amtes Fehler festgestellt, die das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflußt haben können, so besteht kein Anspruch des abgelehnten Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG, das Auswahlverfahren zu wiederholen, wenn ihm ausreichend Gelegenheit für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes gewährt worden war.
Rechtsgebiete:GG
Vorschriften:GG Art. 19 Abs. 4, GG Art. 33 Abs. 2,
Stichworte:Konkurrentenklage im öffentlichen Dienst,
Verfahrensgang:ArbG Halle 5 Ca 1345/99 vom 23.11.1999
LAG Sachsen-Anhalt 7 Sa 129/00 vom 09.11.2000

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