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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 28.04.1998, Aktenzeichen: 9 AZR 348/97 



BAG – Aktenzeichen: 9 AZR 348/97

Urteil vom 28.04.1998


Leitsatz:Leitsätze:

Ist der infolge eines Betriebsunfalls schwerbehinderte Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage, seine bisherige vertraglich geschuldete Tätigkeit auszuüben und steht dem Arbeitgeber ein freier Arbeitsplatz zur Verfügung, auf dem eine den Fähigkeiten und Kenntnissen des Arbeitnehmers entsprechende Beschäftigung möglich ist, so ist dem Arbeitnehmer der Abschluß eines Arbeitsvertrags zu den betriebs-üblichen Bedingungen anzubieten, der die dem Schwerbehinderten mögliche Arbeitsaufgabe zum Inhalt hat (Fortführung von BAG Urteil vom 19. September 1979 - 4 AZR 887/77 - BAGE 32, 105, und Urteil vom 12. November 1980 - 4 AZR 779/78 - BAGE 34, 250 = AP Nr. 2 und Nr. 3 zu § 11 SchwbG).

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, für den schwerbehinderten Arbeitnehmer einen zusätzlichen Arbeitsplatz einzurichten. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber eine Teilbetriebsstillegung durchführt, auf deshalb mögliche betriebsbedingte Kündigungen aus sozialen Gründen verzichtet und die von der Stillegung betroffenen Arbeitnehmer über seinen eigentlichen Personalbedarf hinaus beschäftigt.

Aktenzeichen: 9 AZR 348/97
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 28. April 1998
- 9 AZR 348/97 -

I. Arbeitsgericht
Herne
- 2 Ca 2633/95 -
Urteil vom 11. Juni 1996

II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 8 Sa 1559/96 -
Urteil vom 13. März 1997
Rechtsgebiete:SchwbG, BGB
Vorschriften:SchwbG § 14, BGB § 162,
Stichworte:Anspruch eines Schwerbehinderten auf Vertragsänderung,

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