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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 28.03.2001, Aktenzeichen: 7 AZR 701/99 



BAG – Aktenzeichen: 7 AZR 701/99

Urteil vom 28.03.2001


Leitsatz:Wenn die Arbeitsvertragsparteien in einem den Sonderreglungen für Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und für Aushilfsangestellte der Bundesanstalt für Arbeit (SR 2a MTA) unterfallenden Arbeitsvertrag nur die Befristungsgrundform des Aushilfsangestellten vereinbart haben, kann die Befristung nicht auf die zeitlich begrenzte Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln gestützt werden.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 620,
Stichworte:Befristung und tarifliche Befristungsgrundform,
Verfahrensgang:ArbG Hamburg 3 Ca 31/99
LAG Hamburg 4 Sa 44/99

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