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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 28.01.2009, Aktenzeichen: 4 AZR 987/07 

BAG – Aktenzeichen: 4 AZR 987/07

Urteil vom 28.01.2009


Leitsatz:1. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien im Arbeitsvertrag schriftlich, dass der Arbeitnehmer überwiegend künstlerisch tätig ist, handelt es sich dabei grundsätzlich um die Bestimmung des Inhalts des Arbeitsverhältnisses, insbesondere des Umfangs und der Grenzen des Direktionsrechts des Arbeitgebers.

2. Sind in einem Arbeitsvertrag eines überwiegend künstlerisch tätigen Bühnentechnikers der NV Bühne allgemein und davon gesondert die Schiedsgerichtsregelung des NV Bühne ausdrücklich und schriftlich in Bezug genommen, ist eine vom Arbeitnehmer unmittelbar beim Arbeitsgericht erhobene Klage aus dem Arbeitsverhältnis nach § 101 Abs. 2 ArbGG unzulässig.
Rechtsgebiete:NV Bühne, TVöD, ArbGG
Vorschriften:NV Bühne § 1, NV Bühne § 53, TVöD § 1 Abs. 2, ArbGG § 101 Abs. 2,
Stichworte:Bühnentechnikervertrag, Vorrang der Schiedsgerichtsvereinbarung - Bühnentechniker, Auslegung des Arbeitsvertrages, Überwiegend künstlerische Tätigkeit, Verweisungsklausel, Vorrang der Abrede des Schiedsvertrages,
Verfahrensgang:LAG Düsseldorf, 3 Sa 1388/07 vom 30.10.2007

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