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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 27.10.1998, Aktenzeichen: 9 AZR 726/97 

BAG – Aktenzeichen: 9 AZR 726/97

Urteil vom 27.10.1998


Leitsatz:Leitsatz:

Die Tätigkeit eines freien Mitarbeiters, der dem persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen RADIO BREMEN unterliegt, kann ohne wichtigen Grund beendet werden, wenn das Rechtsverhältnis als arbeitnehmerähnliche Person zwar durchgehend mehr als 15 Jahre bestanden hat, der Mitarbeiter aber nicht in jedem Kalenderjahr gegen die Rundfunkanstalt einen Urlaubsanspruch nach dem für RADIO BREMEN geltenden Urlaubs-Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen berechtigt geltend gemacht hatte. Ein Ergänzungsanspruch steht dem Urlaubsanspruch nicht gleich.

Aktenzeichen: 9 AZR 726/97
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 27. Oktober 1998
- 9 AZR 726/97 -

I. Arbeitsgericht
Bremen
Urteil vom 09. Juli 1996
- 2 Ca 2017/96 -

II. Landesarbeitsgericht
Bremen
Urteil vom 07. November 1997
- 4 Sa 338/96 -
Rechtsgebiete:Tarifvertrag f. arbeitnehmerähnl. Personen, Urlaubs-TV
Vorschriften:Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen RADIO BREMEN in der ab 1. August 1988 gültigen Fassung §§ 5 TZ 520.1 und 520.2, Urlaubs-Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen RADIO BREMEN § 1,
Stichworte:Beendigung des Rechtsverhältnisses einer arbeitnehmerähnlichen Person i.S. des Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen RADIO BREMEN,

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