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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 27.10.1998, Aktenzeichen: 1 AZR 94/98 



BAG – Aktenzeichen: 1 AZR 94/98

Urteil vom 27.10.1998


Leitsatz:Leitsätze:

1. Der Anspruch auf Abfindung aus einem vor Konkurseröffnung abgeschlossenen Sozialplan ist auch dann Konkursforderung und nicht Masseschuld, wenn er erst nach Konkurseröffnung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht.

2. Vereinbart der Konkursverwalter mit Arbeitnehmern, denen bereits vor Konkurseröffnung gekündigt worden war, daß sie gegen Zahlung einer Abfindung ihre Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Kündigung fallen lassen und sich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einverstanden erklären, um so den Übergang des Restbetriebs auf einen Erwerber sicherzustellen, so verstößt es nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn hierbei diejenigen Arbeitnehmer ausgenommen werden, die sich bereits in Kenntnis des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich einverstanden erklärt hatten.

Aktenzeichen: 1 AZR 94/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 27. Oktober 1998
- 1 AZR 94/98 -

I. Arbeitsgericht
Mannheim
- 11 Ca 16/96 -
Urteil vom 04. September 1996

II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg (Mannheim)
- 12 Sa 118/96 -
Urteil vom 17. Dezember 1997
Rechtsgebiete:BetrVG, KO, BGB
Vorschriften:BetrVG § 112, BetrVG § 75, KO § 59, KO § 61, BGB § 242 Gleichbehandlung,
Stichworte:Sozialplanabfindung im Konkurs - Gleichbehandlungsgrundsatz,

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