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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 27.06.2006, Aktenzeichen: 3 AZR 255/05 



BAG – Aktenzeichen: 3 AZR 255/05

Urteil vom 27.06.2006


Leitsatz:1. Verweise in Formulararbeitsverträgen auf die für die betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen sind im Regelfall dynamisch auszulegen. Sie verweisen dann - soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen - auf die jeweils beim Arbeitgeber geltenden Regelungen.

2. Soweit danach auf Tarifverträge verwiesen wird, ist auch dies rechtlich unbedenklich. Das gilt jedenfalls dann, wenn diese geeignet sind, für die Belegschaft eine repräsentative Regelung herbeizuführen.

3. Nach § 70 LPVG NW und nach § 72 Abs. 4 Eingangssatz LPVG NW gilt der Vorrang des Tarifvertrages vor Dienstvereinbarungen. In sich abschließende tarifliche Regelungen über die betriebliche Altersversorgung verdrängen Dienstvereinbarungen, die den gleichen Regelungsgegenstand haben.

4. Tarifverträge, die in laufende Betriebsrenten eingreifen, sind an die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden.
Rechtsgebiete:BetrAVG, BGB, LPVG NW
Vorschriften:BetrAVG § 1, BGB § 305c Abs. 2, LPVG NW § 70, LPVG NW § 72 Abs. 2 Nr. 4, LPVG NW § 72 Abs. 4 Nr. 5,
Stichworte:Anpassung laufender Betriebsrente durch Tarifvertrag,
Verfahrensgang:ArbG Köln 5 Ca 13259/03 vom 04.06.2004
LAG Köln 11 Sa 893/04 vom 18.02.2005

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