JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 27.04.2006, Aktenzeichen: 6 AZR 437/05
| Leitsatz: | Nach § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 1 BAT erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und Stufe 2 (Ehegattenanteil) des für ihn maßgebenden Ortszuschlags nur zur Hälfte, wenn sein Ehegatte als Angestellter im öffentlichen Dienst steht und diesem ebenfalls der Ortszuschlag der Stufe 2 zustünde. Aus der Kürzungsregelung folgt nicht, dass bei unterschiedlichen Tarifklassen den Ehegatten mindestens ein gemeinsamer Ehegattenanteil in Höhe von 100 % des höheren Ortszuschlags erhalten bleiben muss. |
| Rechtsgebiete: | BAT, BBesG |
| Vorschriften: | BAT § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 1, BBesG § 40 Abs. 4 Satz 1, |
| Stichworte: | Tarifauslegung, Ehegattenanteil im Ortszuschlag, Konkurrenzregelung, |
| Verfahrensgang: | ArbG Dortmund 8 Ca 688/04 vom 16.06.2004 LAG Hamm 17 Sa 1327/04 vom 21.10.2004 |
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