JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 27.04.2004, Aktenzeichen: 9 AZR 522/03
| Leitsatz: | 1. Seit dem Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts (vom 26. November 2001 BGBl. I S. 3138) ist ab dem 1. Januar 2002 die Verurteilung zu einer rückwirkenden Verringerung der Arbeitszeit gemäß § 8 TzBfG zulässig. 2. Dem Teilzeitwunsch eines Arbeitnehmers können auch künstlerische Belange entgegenstehen. Die Aufzählung der entgegenstehenden betrieblichen Gründe in § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG ist nicht abschließend. 3. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schützt auch die künstlerischen Vorstellungen. Es können deshalb auch subjektive künstlerische Gesichtspunkte dem Teilzeitwunsch entgegenstehen. Es dürfen an die Darlegung der Beeinträchtigung der Kunstfreiheit durch die verlangte Verringerung der Arbeitszeit keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Die Gründe müssen jedoch nachvollziehbar sein. |
| Rechtsgebiete: | GG, ZPO, TzBfG, GewO, BGB, Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern |
| Vorschriften: | GG Art. 5 Abs. 3 Satz 1, ZPO § 253 Abs. 2, ZPO § 894, TzBfG § 8, GewO § 106, BGB § 275 Abs. 1, BGB § 311a Abs. 1, Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern idF vom 4. Dezember 2002 (TVK) § 3, Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern idF vom 4. Dezember 2002 (TVK) § 15, Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern idF vom 4. Dezember 2002 (TVK) § 16, |
| Stichworte: | Anspruch auf Teilzeitarbeit - Orchestermusikerin, |
| Verfahrensgang: | LAG München 10 Sa 1076/02 vom 28.05.2003 ArbG München 33 Ca 3797/02 vom 16.10.2002 |
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