JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 27.03.2003, Aktenzeichen: 2 AZR 51/02
| Leitsatz: | 1. Die heimliche Videoüberwachung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber stellt einen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers dar. 2. Dieser Eingriff führt jedoch dann nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ausgeschöpft sind, die verdeckte Video-Überwachung praktisch das einzig verbleibende Mittel darstellt und insgesamt nicht unverhältnismäßig ist. 3. Ist die Videoüberwachung entgegen § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrates durchgeführt worden, so ergibt sich aus diesem Verstoß jedenfalls dann kein eigenständiges Beweisverwertungsverbot, wenn der Betriebsrat der Verwendung des Beweismittels und der darauf gestützten Kündigung zustimmt und die Beweisverwertung nach den allgemeinen Grundsätzen gerechtfertigt ist. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, GG, BetrVG, BDSG |
| Vorschriften: | ZPO § 286, GG Art. 2 Abs. 1, BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6, BDSG § 6b, |
| Stichworte: | Verdachtskündigung - Videoüberwachung - Beweisverwertung - Mitbestimmung, |
| Verfahrensgang: | ArbG Elmshorn 2 Ca 2286 d/00 vom 12.04.2001 LAG Schleswig-Holstein 1 Sa 392 b/01 vom 04.12.2001 |
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