JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 27.01.1998, Aktenzeichen: 3 AZR 415/96
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Ist aufgrund einer Feststellungsklage geklärt, für welche Beschäftigungszeiten der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Zusatzversorgung nach dem Versorgungstarifvertrag für die Arbeitnehmer der Deutschen Bundespost (VersTV) und der Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP-Satzung) zu verschaffen hat, so steht dem Arbeitnehmer nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des § 242 BGB ein Auskunftsanspruch zu. Der Arbeitgeber hat eine nachprüfbare Rentenberechnung vorzunehmen oder durch die VAP vornehmen zu lassen. 2. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VersTV kann ein Arbeitnehmer nicht versichert werden, wenn sein Arbeitsverhältnis voraussichtlich nicht länger als sechs Monate dauert. Dieser Ausnahmetatbestand entfällt, sobald nach den geschlossenen Arbeitsverträgen vorauszusehen ist, daß das Arbeitsverhältnis insgesamt länger als sechs Monate dauern werde. Wenn das Arbeitsverhältnis bei mehrfach vereinbarten Befristungen jeweils weniger als sechs Monate unterbrochen ist und zwischen den Beschäftigungen nach einem großzügigen Maßstab ein innerer Zusammenhang besteht, sind zwar die früheren Beschäftigungszeiten, nicht aber die Unterbrechungszeiten mitzuzählen. 3. Nach § 4 Abs. 1 VersTV in der bis zum 31. Dezember 1984 geltenden Fassung begann die Versicherungspflicht mit dem Tag, an dem der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 1 VersTV entfallen war. Eine rückwirkende Versicherungspflicht gilt erst seit dem 1. Januar 1985. 4. Die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 VersTV verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch gegen das Verbot mittelbarer Diskriminierung wegen des Geschlechts (Art. 119 EG-Vertrag; Art. 3 Abs. 2 und 3 GG). Aktenzeichen: 3 AZR 415/96 Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 27. Januar 1998 - 3 AZR 415/96 - I. Arbeitsgericht Karlsruhe - 5 Ca 536/94 - Urteil vom 22. März 1995 II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Mannheim) - 16 Sa 73/95 - Urteil vom 26. März 1996 |
| Rechtsgebiete: | BetrAVG, VersTV, GG, Satzung Versorgungsanstalt Bundespos, EG-Vertrag, BGB, TVG, ZPO |
| Vorschriften: | BetrAVG § 1 Zusatzversorgung, Versorgungstarifvertrag für die Arbeitnehmer der Deutschen Bundespost (VersTV) § 4 Abs. 1, VersTV § 5 Abs. 1, Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost § 38, GG Art. 3 Abs. 1, 2 und 3, EG-Vertrag Art. 119, BGB § 196 Abs. 1, BGB § 201, BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag, TVG § 4 Abs. 4 Satz 2, ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, ZPO § 256 Abs. 1, |
| Stichworte: | Zusatzversorgung bei unterbrochenen Arbeitsverhältnissen, |
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