JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 26.08.1997, Aktenzeichen: 3 AZR 213/96
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Bei einem Eingriff in Versorgungsanwartschaften ist das vom Senat entwickelte Dreistufenmodell zu beachten (ständige Rechtsprechung seit dem Urteil vom 17. April 1985, BAGE 49, 57, 66 ff. = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu B II 3 c der Gründe). Ob ein Eingriff in den bereits erdienten Teilbetrag vorliegt, ist nach § 2 BetrAVG zu ermitteln. Veränderungen der Bemessungsgrundlagen nach dem Ablösungszeitpunkt bleiben entsprechend § 2 Abs. 5 BetrAVG unberücksichtigt. Diese Grundsätze gelten auch bei einer Änderung der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes. § 4 der Leistungsordnung in der bis zum 31. Dezember 1972 geltenden Fassung ändert daran nichts. Diese Vorschrift soll die Nachteile mildern, die älteren Arbeitnehmern bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber entstehen. 2. Nach § 10 der seit dem 1. Januar 1973 geltenden Leistungsordnung des Bochumer Verbandes sind bei der Anrechnung befreiender Lebensversicherungen auch Ausfall- und Ersatzzeiten im Sinne des Rentenversicherungsrechts zu berücksichtigen. Für die Einführung der erweiterten Anrechnung genügen sachlich-proportionale Gründe. Sie ergeben sich daraus, daß eine bisher bestehende Ungleichbehandlung beseitigt wird. Die Versorgungsempfänger, die eine befreiende Lebensversicherung abgeschlossen haben, sollen nicht besser gestellt werden als die Versorgungsempfänger, die sozialversichert waren. Aktenzeichen: 3 AZR 213/96 Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 26. August 1997 - 3 AZR 213/96 - I. Arbeitsgericht Essen Urteil vom 09. März 1995 - 3 Ca 4877/94 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 11. Januar 1996 - 5 Sa 763/95 - |
| Rechtsgebiete: | BetrAVG, BGB |
| Vorschriften: | BetrAVG § 1 Besitzstand, BetrAVG § 2 Abs. 1 und 5, Leistungsordnung des Bochumer Verbandes vom 1. August 1959 in der bis zum 31. Dezember 1972 geltenden Fassung § 4, Leistungsordnung des Bochumer Verbandes vom 1. August 1959 in der bis zum 31. Dezember 1972 geltenden Fassung § 10, Leistungsordnung des Bochumer Verbandes vom 1. August 1959 in der seit dem 1. Januar 1973 geltenden Fassung § 10, BGB § 315, BGB § 317, BGB § 319, |
| Stichworte: | Änderung der Anrechnung befreiender Lebensversicherungen, |
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