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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 26.07.2005, Aktenzeichen: 1 AZR 133/04 

BAG – Aktenzeichen: 1 AZR 133/04

Urteil vom 26.07.2005


Leitsatz:Hat sich ein Arbeitnehmer im Rahmen einer Gleitzeitregelung in zulässiger Weise aus dem betrieblichen Zeiterfassungssystem abgemeldet und anschließend an einer Warnstreikkundgebung teilgenommen, vermindert sich seine vertragliche Sollarbeitszeit nicht um die Zeit der Kundgebungsteilnahme. Dementsprechend verringert sich der Lohnanspruch nicht.
Rechtsgebiete:GG
Vorschriften:GG Art. 9 Abs. 3,
Stichworte:Streikteilnahme während Freizeit,
Verfahrensgang:ArbG Lübeck 6 Ca 3017/02 vom 15.04.2003
LAG Schleswig-Holstein 1 Sa 361/03 vom 11.12.2003

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