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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 26.01.1999, Aktenzeichen: 3 AZR 464/97 

BAG – Aktenzeichen: 3 AZR 464/97

Urteil vom 26.01.1999


Leitsatz:Leitsätze:

1. Arbeitnehmer, die bei Eintritt eines Sicherungsfalls im Sinne von § 7 Abs. 1 BetrAVG alle Voraussetzungen für den Bezug einer Leistung der betrieblichen Altersversorgung erfüllt haben, genießen bei Insolvenz ihres Schuldners Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 BetrAVG. Diese Arbeitnehmer sind Versorgungsempfänger im Sinne dieser Vorschrift.

2. Nach § 2 der Leistungsordnung des Essener Verbandes ist Voraussetzung für ein Ruhegeld wegen Dienstunfähigkeit nur der Eintritt der Dienstunfähigkeit. Die Zahlungspflicht des Arbeitgebers beginnt mit dem Ende der Lohnzahlungspflicht im Arbeitsverhältnis.

Aktenzeichen: 3 AZR 464/97
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 26. Januar 1999
- 3 AZR 464/97 -

I. Arbeitsgericht
Köln
- 20 Ca 11060/95 -
Urteil vom 21. August 1996

II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 8 (7) Sa 134/97 -
Urteil vom 11. Juni 1997
Rechtsgebiete:BetrAVG, Leistungsordnung d. Essener Verbandes
Vorschriften:BetrAVG § 7 Abs. 1 Satz 1, BetrAVG § 1, BetrAVG § 7 Abs. 2 Satz 1 und 3, Leistungsordnung des Essener Verbandes § 2, Leistungsordnung des Essener Verbandes § 15,
Stichworte:Versorgungsempfänger im Sinne der Insolvenzsicherung,

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