JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 26.01.1999, Aktenzeichen: 3 AZR 464/97
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Arbeitnehmer, die bei Eintritt eines Sicherungsfalls im Sinne von § 7 Abs. 1 BetrAVG alle Voraussetzungen für den Bezug einer Leistung der betrieblichen Altersversorgung erfüllt haben, genießen bei Insolvenz ihres Schuldners Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 BetrAVG. Diese Arbeitnehmer sind Versorgungsempfänger im Sinne dieser Vorschrift. 2. Nach § 2 der Leistungsordnung des Essener Verbandes ist Voraussetzung für ein Ruhegeld wegen Dienstunfähigkeit nur der Eintritt der Dienstunfähigkeit. Die Zahlungspflicht des Arbeitgebers beginnt mit dem Ende der Lohnzahlungspflicht im Arbeitsverhältnis. Aktenzeichen: 3 AZR 464/97 Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 26. Januar 1999 - 3 AZR 464/97 - I. Arbeitsgericht Köln - 20 Ca 11060/95 - Urteil vom 21. August 1996 II. Landesarbeitsgericht Köln - 8 (7) Sa 134/97 - Urteil vom 11. Juni 1997 |
| Rechtsgebiete: | BetrAVG, Leistungsordnung d. Essener Verbandes |
| Vorschriften: | BetrAVG § 7 Abs. 1 Satz 1, BetrAVG § 1, BetrAVG § 7 Abs. 2 Satz 1 und 3, Leistungsordnung des Essener Verbandes § 2, Leistungsordnung des Essener Verbandes § 15, |
| Stichworte: | Versorgungsempfänger im Sinne der Insolvenzsicherung, |
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