JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 25.10.2001, Aktenzeichen: 6 AZR 718/00
| Leitsatz: | 1. Die Zeit, in der das Arbeitsverhältnis eines bei einer Gemeindeverwaltung beschäftigten Arbeitnehmers nach § 56 Abs. 1 Satz 3 BMT-G II auf Grund des Bezugs einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit allen Rechten und Pflichten ruht, ist als Beschäftigungszeit gemäß § 6 BMT-G II anzurechnen. 2. Hat das Berufungsgericht eine Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen und zu ihrer Begründetheit nichts aufgeführt, kann das Revisionsgericht dennoch eine abschließende Entscheidung in der Sache treffen, wenn im Berufungsurteil die für die Sachentscheidung maßgeblichen Tatsachen festgestellt sind und weitere Sachaufklärung nicht erforderlich ist. In diesem Fall bedarf es einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht nicht (im Anschluß an BGH Urteil vom 10. Oktober 1991 - IX ZR 38/91 - LM ZPO § 256 Nr. 168). |
| Rechtsgebiete: | BMT-G II |
| Vorschriften: | Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) § 6, Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) § 56 Abs. 1, |
| Stichworte: | Beschäftigungszeit - Befristete Rente, |
| Verfahrensgang: | ArbG Berlin 19 Ca 36425/99 LAG Berlin 2 Sa 1056/00 |
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