JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 25.08.2004, Aktenzeichen: 7 AZR 7/04
| Leitsatz: | 1. Ein projektbedingt erhöhter Personalbedarf kann die Befristung des Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG rechtfertigen. Das setzt die zutreffende Prognose des Arbeitgebers voraus, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers über das vereinbarte Vertragsende hinaus mit hinreichender Sicherheit kein Bedarf mehr besteht. 2. Die Prognose des Arbeitgebers ist nicht deshalb unzutreffend, weil der Arbeitnehmer nach Fristablauf auf Grund seiner Qualifikation auf einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Projekt befristet oder unbefristet hätte beschäftigt werden können und der Arbeitgeber dies bei Vertragsschluss erkennen konnte. Die Prognose des Arbeitgebers muss sich nur auf das konkrete Projekt beziehen. Dessen hinreichend sicherer künftiger Wegfall begründet den nur vorübergehenden Beschäftigungsbedarf und damit den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG. |
| Rechtsgebiete: | TzBfG |
| Vorschriften: | TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, TzBfG § 17 Satz 1, |
| Stichworte: | Befristeter Arbeitsvertrag - Projektbefristung, |
| Verfahrensgang: | ArbG Frankfurt am Main 15 Ca 6908/02 vom 02.12.2004 Hessisches LAG 9 Sa 233/03 vom 21.08.2003 |
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