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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 25.06.2002, Aktenzeichen: 9 AZR 155/01 

BAG – Aktenzeichen: 9 AZR 155/01

Urteil vom 25.06.2002


Leitsatz:In der Zusage, während der Altersteilzeit des Arbeitnehmers das Arbeitsentgelt auf einen Prozentsatz des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsentgelts aufzustocken, liegt nicht ohne weiteres die Verpflichtung des Arbeitgebers, die steuerliche Mehrbelastung zu übernehmen, die dadurch entsteht, daß zwar der Aufstockungsbetrag selbst steuerfrei bleibt, sich jedoch der Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen erhöht.
Rechtsgebiete:EStG, AltersteilzeitG
Vorschriften:EStG § 3 Nr. 28, EStG § 32 b Abs. 1 Nr. 1 g, EStG § 32 Abs. 2 Nr. 1, EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1, AltersteilzeitG § 3 Abs. 1 Nr. 1 a,
Stichworte:Steuerlicher Progressionsvorbehalt und Altersteilzeitvereinbarung,
Verfahrensgang:ArbG Darmstadt 9 Ca 57/00 vom 03.05.2000
LAG Hessen 7 Sa 902/00 vom 23.01.2001

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