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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 25.02.2009, Aktenzeichen: 4 AZR 41/08 

BAG – Aktenzeichen: 4 AZR 41/08

Urteil vom 25.02.2009


Leitsatz:Die Tätigkeit als "Beschäftigte in der Bewachung in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs" in Lohngr. 2.0.10 des Lohntarifvertrags für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen ist durch eine objekt- und/oder personenbezogene Bewachung gekennzeichnet. Eine Tätigkeit, die auf die Einhaltung von Regeln bezogen ist, wie die von Kontrollschaffnern bzw. Kontrolleuren in Straßenbahnen, fällt nicht darunter.
Rechtsgebiete:Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe, ZPO
Vorschriften:Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen (vom 11. Mai 2006 - Lohngr. 2.0.4, Lohngr. 2.0.10, Lohngr. 2.0.18), ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, ZPO § 308 Abs. 1,
Stichworte:Eingruppierung von Kontrollschaffnern - Begriffe "Bewachung" und "Kontrolle",
Verfahrensgang:LAG Düsseldorf, 17 Sa 1361/07 vom 12.11.2007

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