JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 25.02.2004, Aktenzeichen: 5 AZR 160/03
| Leitsatz: | 1. Für den Anspruch der Arbeitnehmerin gegen den Arbeitgeber auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld kommt es nicht auf die tatsächliche Zahlung von Mutterschaftsgeld durch die Krankenkasse, sondern das Bestehen des sozialrechtlichen Anspruchs auf Mutterschaftsgeld an. 2. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld entfällt nicht für den gesamten Zeitraum der Schutzfristen, wenn das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Schutzfrist des § 3 Abs. 2 MuSchG wegen eines vereinbarten Sonderurlaubs unter Wegfall der Hauptleistungspflichten geruht hat. Vielmehr ist der Anspruch auf Mutterschaftsgeld nur bis zur vereinbarten Beendigung des unbezahlten Sonderurlaubs ausgeschlossen. |
| Rechtsgebiete: | MuSchG, RVO |
| Vorschriften: | MuSchG § 13, MuSchG § 14, RVO § 200, |
| Stichworte: | Zuschuss zum Mutterschaftsgeld - unbezahlter Sonderurlaub, |
| Verfahrensgang: | ArbG Essen 6 Ca 1367/02 vom 30.07.2002 LAG Düsseldorf 11 Sa 1247/02 vom 23.01.2003 |
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