JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 25.01.2005, Aktenzeichen: 9 AZR 44/04
| Leitsatz: | 1. Eine in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage, die sich auf neues Vorbringen stützt, ist nur zulässig, wenn die Berücksichtigung der neuen Tatsachen nach § 67 ArbGG zugelassen ist. 2. Bis zum 31. Dezember 2003 waren nach § 1 AEntG die das Urlaubskassenverfahren regelnden allgemeinverbindlichen Tarifverträge des Baugewerbes auf Arbeitsverhältnisse entsandter Arbeitnehmer anwendbar, soweit in einem Betrieb oder in einer selbständigen Betriebsabteilung iSd. § 211 Abs. 1 SGB III zumindest überwiegend baugewerbliche Leistungen erbracht wurden. Zusätzlich mussten die Voraussetzungen des Geltungsbereichs der Tarifverträge des Baugewerbes erfüllt sein. Mit der zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Neuregelung ist die Erweiterung des Betriebsbegriffs im AEntG entfallen. § 1 Abs. 1 Satz 1 AEntG verweist jetzt auf den im fachlichen Geltungsbereich der allgemeinverbindlichen Tarifverträge verwandten Betriebsbegriff. 3. Die Erstreckung nach § 1 Abs. 1 AEntG findet nur statt, soweit die Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt sind. Fällt ein Betrieb unter den betrieblichen Geltungsbereich der am 17. Januar 2000 mit Wirkung vom 1. Juni 1999 eingeführten Einschänkungen der Allgemeinverbindlichkeit, ist das Urlaubskassenverfahren auf Arbeitsverhältnisse der dem Betrieb zuzuordnenden Arbeitnehmer nicht anwendbar. 4. Die im Anhang der Allgemeinverbindlicherklärung enthaltene Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit für Betriebe der Metallindustrie stellt allein auf die fachliche Ausrichtung von Betrieben, nicht auf die selbständiger Betriebsabteilungen ab. 5. Die Vorschrift des § 1 Abs. 4 AEntG ist zum 1. Januar 2004 aufgehoben worden. Sie kann auch für Zeiträume davor nicht mehr angewandt werden. 6. Die Eintragung einer Zweigniederlassung in das Handelsregister begründet nach § 15 Abs. 3 HGB ein Vertrauen Dritter dahingehend, dass die Niederlassung tatsächlich selbständig geführt wird. |
| Rechtsgebiete: | AEntG, VTV, ArbGG, ZPO |
| Vorschriften: | AEntG § 1, Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft (VTV), Fassung vom 28. Januar 1999 § 61, Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft (VTV), Fassungen seit 2000 § 5, Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft (VTV), Fassungen seit 2000 § 6, Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft (VTV), Fassungen seit 2000 § 18, Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft (VTV), Fassungen seit 2000 § 22, SGB III § 211 Abs. 1, ArbGG § 67, ZPO § 529, ZPO § 531 Abs. 2, ZPO § 533, |
| Stichworte: | Bau - Urlaubskasse - betrieblicher Geltungsbereich, |
| Verfahrensgang: | ArbG Wiesbaden 7 Ca 1059/99 vom 01.03.2000 Hessisches LAG 16 Sa 576/00 vom 24.11.2003 |
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