JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 25.01.2000, Aktenzeichen: 9 AZR 140/99
| Leitsatz: | Leitsätze: Ein Arbeitgeber, der in einer Publikation über offene Stellen und über die aus Anlaß eines Arbeitsplatzwechsels gewährten finanziellen Leistungen unterrichtet, weist damit regelmäßig nur auf Voraussetzungen hin, unter denen die Zahlung eines Nachteilsausgleichs in Betracht kommt. Der Arbeitnehmer kann die Leistung daher regelmäßig nur beanspruchen, wenn er sie ausdrücklich mit dem Arbeitgeber vereinbart oder sie in einer kollektiven Regelung (Tarifvertrag/Betriebsvereinbarung) enthalten ist. Aktenzeichen: 9 AZR 140/99 Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 25. Januar 2000 - 9 AZR 140/99 - I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 16. Dezember 1997 - 6 Ca 10010/97 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 4. November 1998 - 7 Sa 362/98 - |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 133, BGB § 157, |
| Stichworte: | Stellenanzeige - Gesamtzusage - Nachteilsausgleich, |
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