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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 24.10.2001, Aktenzeichen: 10 AZR 132/01 



BAG – Aktenzeichen: 10 AZR 132/01

Urteil vom 24.10.2001


Leitsatz:Soweit im Tarifvertrag über betriebliche Sonderzahlungen im Kraftfahrzeughandwerk Hessen vorgesehen ist, daß "anspruchsberechtigte Arbeitnehmer" beim Ausscheiden wegen vorgezogenen Altersruhegeldes die volle Leistung erhalten, setzt der Anspruch auf die Sonderzahlung voraus, daß das Arbeitsverhältnis am Auszahltag, dem 1. Dezember des Kalenderjahres, besteht.
Rechtsgebiete:TV über betriebliche Sonderzahlungen für gewerbliche Arbeitnehmer
Vorschriften:Tarifvertrag über betriebliche Sonderzahlungen für gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte und Lehrlinge im Kraftfahrzeughandwerk Hessen vom 20. Juni 1977 § 2, Tarifvertrag über betriebliche Sonderzahlungen für gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte und Lehrlinge im Kraftfahrzeughandwerk Hessen vom 20. Juni 1977 § 3, Tarifvertrag über betriebliche Sonderzahlungen für gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte und Lehrlinge im Kraftfahrzeughandwerk Hessen vom 20. Juni 1977 § 5,
Stichworte:Sonderzahlung im hessischen Kfz-Handwerk - Eintritt in den Ruhestand vor dem Auszahlungszeitpunkt,
Verfahrensgang:ArbG Offenbach 2 Ca 612/99
LAG Hessen 7 Sa 1512/00

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