JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 24.10.2000, Aktenzeichen: 9 AZR 610/99
| Leitsatz: | Leitsätze: Verkürzt sich der Anspruch des Arbeitnehmers auf den vollen Jahresurlaub aufgrund einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, verkürzt sich nach § 10 Nr. 10. 3 1. MTV der Anspruch auf Zahlung der zusätzlichen Urlaubsvergütung (Urlaubsgeld) auf die Zahl der dem Arbeitnehmer aufgrund der Kürzung zustehenden Urlaubstage auch dann, wenn der Arbeitgeber die zusätzliche Urlaubsvergütung bereits für den vollen Jahresurlaub gezahlt hat. Das Rückforderungsverbot in § 10 Nr. 4.3 MTV gilt nicht für den Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung der zusätzlichen Urlaubsvergütung, die er dem mit einem verkürzten Urlaubsanspruch ausscheidenden Arbeitnehmer für Urlaubstage gezahlt hat, die der Arbeitnehmer nicht erhalten hat und die er auch nicht beanspruchen kann. Aktenzeichen: 9 AZR 610/99 Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 24. Oktober 2000 - 9 AZR 610/99 - I. Arbeitsgericht Flensburg - 2 Ca 118/99 - Urteil vom 11. Mai 1999 II. Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein - 2 Sa 393/99 - Urteil vom 20. September 1999 |
| Rechtsgebiete: | BGB, BUrlG, MTV |
| Vorschriften: | BGB § 387, BGB § 394, BGB § 812, BGB § 818, BUrlG § 5, BUrlG § 13, Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten für die Metall- und Elektroindustrie in Hamburg und Umgebung sowie Schleswig-Holstein, im Unterwesergebiet und im Nordwestlichen Niedersachsen vom 18. Mai 1990 (MTV) § 10, |
| Stichworte: | Rückzahlung von Urlaubsgeld, |
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