JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 24.09.2008, Aktenzeichen: 6 AZR 76/07
| Leitsatz: | 1. Auf arbeitsvertragliche Klauseln, die auf ein Tarifwerk Bezug nehmen, ist die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB in der Regel deshalb nicht anwendbar, weil sich die Frage der Günstigkeit für den Arbeitnehmer nicht eindeutig beantworten lässt. Einer Anwendung der in Betracht kommenden Tarifregelungen je nach der Art des streitigen Anspruchs und des Zeitpunkts seiner Geltendmachung steht entgegen, dass die Reichweite der Bezugnahme und die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages zum Gegenstand einer (Zwischen-)Feststellungsklage gemacht werden und die entsprechende Feststellung dann in Rechtskraft erwachsen könnte. 2. Eine dynamische Verweisung auf das jeweils gültige Tarifrecht ist nicht unklar, weil die im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung geltenden, in Bezug genommenen Regelungen bestimmbar sind. Eine solche Klausel verletzt daher das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht. |
| Rechtsgebiete: | BGB, TV Ratio |
| Vorschriften: | BGB § 305c Abs. 2, BGB § 307 Abs. 1 Satz 2, TV Ratio der Deutschen Telekom AG vom 29. Juni 2002 idF vom 1. März 2004 § 6, |
| Stichworte: | Vertragliche Bezugnahme auf Tarifvertrag - AGB-Kontrolle, |
| Verfahrensgang: | ArbG Lübeck, 2 Ca 1562/05 vom 17.11.2005 LAG Schleswig-Holstein, 5 Sa 570/05 vom 19.12.2006 |
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