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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 24.07.2001, Aktenzeichen: 3 AZR 660/00 

BAG – Aktenzeichen: 3 AZR 660/00

Urteil vom 24.07.2001


Leitsatz:1. Auch bei der Verdrängung einer im veräußerten Betrieb geltenden Betriebsvereinbarung über Leistungen der Betrieblichen Altersversorgung durch eine beim Erwerber geltende Betriebsvereinbarung nach § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB ist der bis zum Betriebsübergang erdiente Versorgungsbesitzstand aufrechtzuerhalten.

2. Dies bedeutet nicht, daß der bis zum Betriebsübergang erdiente Besitzstand vom Betriebsübernehmer stets zusätzlich zu der bei ihm erdienten Altersversorgung geschuldet wäre. Die gebotene Besitzstandswahrung führt grundsätzlich nur insoweit zu einem erhöhten Versorgungsanspruch, wie die Ansprüche aus der Neuregelung im Versorgungsfall hinter dem zurückbleiben, was bis zum Betriebsübergang erdient war.
Rechtsgebiete:BetrAVG, BGB
Vorschriften:BetrAVG § 1 Betriebsveräußerung, BGB § 613 a,
Stichworte:Besitzstandswahrung beim Betriebsübergang,
Verfahrensgang:ArbG Stuttgart 2 Ca 10859/98
LAG Baden-Württemberg 18 Sa 17/00

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