JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 24.06.1998, Aktenzeichen: 4 AZR 304/97
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Unter Verantwortung im Sinne des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. I a Fallgr. 1 a Teil I Allgemeiner Teil der Anl. 1 a zum BAT ist die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, daß in dem ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort - auch von anderen Bediensteten - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats, Urteile vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - BAGE 51, 59 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und vom 16. April 1986 - 4 AZR 595/84 - BAGE 51, 356 = AP Nr. 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975). 2. Daher ist die tariflich geforderte herausgehobene Verantwortung im Sinne des genannten Tätigkeitsmerkmals nicht bereits dann erfüllt, wenn der Angestellte für die Arbeit auch nur eines anderen Bediensteten einzustehen hat. 3. Das Einstehenmüssen für die Arbeit anderer Bediensteter kann vielmehr nur nach Lage des Einzelfalles die tariflich geforderte herausgehobene Verantwortung erfüllen. Aktenzeichen: 4 AZR 304/97 Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 24. Juni 1998 - 4 AZR 304/97 - I. Arbeitsgericht Hamburg - 19 Ca 554/95 - Urteil vom 26. Juni 1996 II. Landesarbeitsgericht Hamburg - 4 Sa 83/96 - Urteil vom 26. Februar 1997 |
| Rechtsgebiete: | BAT 1975, VergGr. |
| Vorschriften: | BAT 1975 § 22, BAT 1975 § 23, VergGr. II a, I b, I a jeweils Fallgr. 1 a der Anl. 1 a zum BAT, |
| Stichworte: | Eingruppierung eines Abteilungsleiters in einem Tiefbauamt, |
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