JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 24.06.1998, Aktenzeichen: 4 AZR 300/97
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Eine kommunale Kasse ist - selbst wenn sie im Bereich der Auftragsverwaltung Kassengeschäfte nach den fachlichen Bestimmungen der RKO zu erledigen hat - keine Kasse im Sinne der Reichskassenordnung (RKO) (Bestätigung von BAG Urteil vom 29. September 1971 - 4 AZR 383/70 - AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT). 2. Die Kasse eines Landkreises in Hessen ist eine Kasse im Sinne der Verordnung über das Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (KuRVO). 3. Eine Angestellte, die in einer Zahlstelle bei einer Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle eines Landkreises in Hessen anfallende Verwaltungsgebühren einnimmt, ist nicht in einer "Kasse" i.S.d. Vergütungsgruppen für Angestellte im Kassen- und Rechnungswesen tätig, sondern in einer Zahlstelle. Sie ist daher nicht in VergGr. V c BAT/VKA einguppiert. Aktenzeichen: 4 AZR 300/97 Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 24. Juni 1998 - 4 AZR 300/97 - I. Arbeitsgericht Gießen - 4 Ca 590/95 - Urteil vom 28. Mai 1996 II. Hessisches Landesarbeitsgericht - 9 Sa 1241/96 - Urteil vom 14. Januar 1997 |
| Rechtsgebiete: | BAT 1975, VergGr, RKO, KuRVO |
| Vorschriften: | BAT 1975 § 22, BAT 1975 § 23, VergGr. VI b Angestellte im Kassen- und Rechnungswesen, VergGr V c der Anlage 1 a zum BAT, RKO, KuRVO, |
| Stichworte: | Eingruppierung - Angestellte in einer Zahlstelle, |
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