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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 24.06.1998, Aktenzeichen: 4 AZR 300/97 

BAG – Aktenzeichen: 4 AZR 300/97

Urteil vom 24.06.1998


Leitsatz:Leitsätze:

1. Eine kommunale Kasse ist - selbst wenn sie im Bereich der Auftragsverwaltung Kassengeschäfte nach den fachlichen Bestimmungen der RKO zu erledigen hat - keine Kasse im Sinne der Reichskassenordnung (RKO) (Bestätigung von BAG Urteil vom 29. September 1971 - 4 AZR 383/70 - AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT).

2. Die Kasse eines Landkreises in Hessen ist eine Kasse im Sinne der Verordnung über das Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (KuRVO).

3. Eine Angestellte, die in einer Zahlstelle bei einer Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle eines Landkreises in Hessen anfallende Verwaltungsgebühren einnimmt, ist nicht in einer "Kasse" i.S.d. Vergütungsgruppen für Angestellte im Kassen- und Rechnungswesen tätig, sondern in einer Zahlstelle. Sie ist daher nicht in VergGr. V c BAT/VKA einguppiert.

Aktenzeichen: 4 AZR 300/97
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 24. Juni 1998
- 4 AZR 300/97 -

I. Arbeitsgericht
Gießen
- 4 Ca 590/95 -
Urteil vom 28. Mai 1996

II. Hessisches
Landesarbeitsgericht
- 9 Sa 1241/96 -
Urteil vom 14. Januar 1997
Rechtsgebiete:BAT 1975, VergGr, RKO, KuRVO
Vorschriften:BAT 1975 § 22, BAT 1975 § 23, VergGr. VI b Angestellte im Kassen- und Rechnungswesen, VergGr V c der Anlage 1 a zum BAT, RKO, KuRVO,
Stichworte:Eingruppierung - Angestellte in einer Zahlstelle,

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