JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 24.02.2000, Aktenzeichen: 8 AZR 180/99
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Einem Arbeitnehmer soll auch dann im Sinne von § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG idF des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S 1476) gekündigt werden, wenn die Kündigung im Interessenausgleich von dem Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613 a BGB abhängig gemacht wird. 2. Eine Einigungsstellensitzung muß vor Unterzeichnung einer Betriebsvereinbarung nicht in jedem Falle unterbrochen werden, um eine Beschlußfassung des Betriebsrats mit den in der Sitzung der Einigungsstelle nicht anwesenden Betriebsratsmitgliedern herbeizuführen. Auch ohne Unterbrechung ist ein Handeln des Betriebsratsvorsitzenden im Rahmen der vom Betriebsrat gefaßten Beschlüsse (§ 26 Abs. 3 Satz 1 BetrVG) möglich. Aktenzeichen: 8 AZR 180/99 Bundesarbeitsgericht 8. Senat Urteil vom 24. Februar 2000 - 8 AZR 180/99 - I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main - 10 Ca 5661/97 - Urteil vom 3. Juni 1998 II. Landesarbeitsgericht Hessisches - 9/3 Sa 1893/98 - Urteil vom 19. Januar 1999 |
| Rechtsgebiete: | KSchG, BGB, BetrVG |
| Vorschriften: | KSchG § 1 idF des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S 1476), BGB § 613 a, BetrVG § 26, BetrVG § 102, BetrVG § 111, BetrVG § 112, |
| Stichworte: | Interessenausgleich mit Namensliste - Teilbetriebsübergang, |
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