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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 23.09.2004, Aktenzeichen: 6 AZR 567/03 



BAG – Aktenzeichen: 6 AZR 567/03

Urteil vom 23.09.2004


Leitsatz:1. Der Arbeitgeber kann die Lage der Arbeitszeit gemäß § 106 Satz 1 GewO nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit hierüber keine vertraglichen oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen getroffen sind. Die Grenzen billigen Ermessens sind gewahrt, wenn der Arbeitgeber bei der Bestimmung der Zeit der Arbeitsleistung nicht nur eigene, sondern auch berechtigte Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigt hat. Auf schutzwürdige familiäre Belange des Arbeitnehmers hat er Rücksicht zu nehmen, soweit einer vom Arbeitnehmer gewünschten Verteilung der Arbeitszeit nicht betriebliche Gründe oder berechtigte Belange anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.

2. Erfordert die Verteilung der Arbeitszeit eine personelle Auswahlentscheidung des Arbeitgebers zwischen mehreren Arbeitnehmern, finden die Grundsätze zur sozialen Auswahl im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung keine Anwendung.
Rechtsgebiete:BGB, GewO, KSchG, ArbGG, ZPO
Vorschriften:BGB § 315 Abs. 3, GewO § 106 Satz 1, KSchG § 1 Abs. 3, KSchG § 2, ArbGG § 64 Abs. 6 Satz 1, ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2,
Stichworte:Direktionsrecht - Personelle Auswahlentscheidung,
Verfahrensgang:ArbG Gelsenkirchen 4 Ca 2781/01 vom 26.06.2002
LAG Hamm 8 Sa 1493/02 vom 28.07.2003

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