JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 23.02.2005, Aktenzeichen: 4 AZR 139/04
| Leitsatz: | 1. Eine Entlassung beruht auch dann auf einer Rationalisierungsmaßnahme iSv. § 3 Ratio-TV, wenn der gekündigte Arbeitnehmer bei an sich bestehender Weiterbeschäftigungsmöglichkeit die fachlichen Anforderungen der geänderten Arbeitstechniken nicht erfüllt. 2. Ein Arbeitgeber, der "betriebsbedingt" kündigt, ohne tatsächliche Umstände oder rechtliche Hinweise dafür anzuführen, dass die Kündigung wegen einer Rationalisierungsmaßnahme erfolgt - die bei Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage einen Anspruch des gekündigten Arbeitnehmers auf eine tarifliche Entlassungsentschädigung begründet -, handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er gegen den Anspruch des Arbeitnehmers auf die Entschädigung einwendet, dieser sei erloschen, weil der Arbeitnehmer zuvor Kündigungsschutzklage erhoben hat. 3. Eine allgemeine Ausgleichsklausel, nach welcher sämtliche Ansprüche "gleich nach welchem Rechtsgrund sie entstanden sein mögen, abgegolten und erledigt sind", wird nicht Vertragsinhalt, wenn der Verwender sie in eine Erklärung mit falscher oder missverständlicher Überschrift ohne besonderen Hinweis oder drucktechnische Hervorhebung einfügt. |
| Rechtsgebiete: | Ratio-TV, MTV, ArbGG, BGB, ZPO |
| Vorschriften: | Tarifvertrag zur Abwendung sozialer Härten bei Rationalisierungsmaßnahmen (Rationalisierungsschutzvertrag) vom 6. Juli 1984 (Ratio-TV) § 3, Tarifvertrag zur Abwendung sozialer Härten bei Rationalisierungsmaßnahmen (Rationalisierungsschutzvertrag) vom 6. Juli 1984 (Ratio-TV) § 8 Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie vom 6. Februar 1997 (MTV) § 15, ArbGG § 11 Abs. 2, BGB § 133, BGB § 157, BGB § 242, BGB § 305c, BGB § 397, ZPO § 314, ZPO § 320, ZPO § 559, |
| Stichworte: | Tarifliche Entlassungsentschädigung - Druckindustrie, |
| Verfahrensgang: | ArbG Heilbronn 6 Ca 341/02 vom 10.10.2002 LAG Baden-Württemberg 5 Sa 11/03 vom 14.11.2003 |
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