JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 23.02.2000, Aktenzeichen: 7 AZR 906/98
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Die Klagefrist des § 1 Abs. 5 BeschFG findet keine Anwendung bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung. 2. Das Arbeitsverhältnis eines Angestellten endet nicht nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 BAT mit Ablauf des Monats, in dem ihm ein Bescheid eines Rentenversicherungsträgers über die Feststellung einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente zugeht, wenn der Angestellte den Rentenantrag bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist des § 84 SGG auf die Gewährung einer Zeitrente nach § 102 SGB VI beschränkt. Hinweise des Senats: Fortführung der Senatsrechtsprechung zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses infolge einer Rentengewährung nach § 59 Abs. 1 BAT (BAG 11. März 1998 - 7 AZR 101/97 - AP BAT § 59 Nr. 8) Aktenzeichen: 7 AZR 906/98 Bundesarbeitsgericht 7. Senat Urteil vom 23. Februar 2000 - 7 AZR 906/98 - I. Arbeitsgericht Münster - 2 Ca 1262/97 - Urteil vom 14. August 1997 II. Landesarbeitsgericht Hamm - 5 Sa 2140/97 - Urteil vom 24. Juli 1998 |
| Rechtsgebiete: | GG, BeschFG, KSchG, SGG, BAT |
| Vorschriften: | GG Art. 12 Abs. 1, BeschFG § 1 Abs. 5, KSchG § 4, SGG § 84, BAT § 59 Abs. 1, |
| Stichworte: | Klagefrist bei auflösend bedingten Arbeitsverhältnissen, |
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