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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 23.02.2000, Aktenzeichen: 7 AZR 906/98 

BAG – Aktenzeichen: 7 AZR 906/98

Urteil vom 23.02.2000


Leitsatz:Leitsätze:

1. Die Klagefrist des § 1 Abs. 5 BeschFG findet keine Anwendung bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung.

2. Das Arbeitsverhältnis eines Angestellten endet nicht nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 BAT mit Ablauf des Monats, in dem ihm ein Bescheid eines Rentenversicherungsträgers über die Feststellung einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente zugeht, wenn der Angestellte den Rentenantrag bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist des § 84 SGG auf die Gewährung einer Zeitrente nach § 102 SGB VI beschränkt.

Hinweise des Senats:

Fortführung der Senatsrechtsprechung zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses infolge einer Rentengewährung nach § 59 Abs. 1 BAT (BAG 11. März 1998 - 7 AZR 101/97 - AP BAT § 59 Nr. 8)

Aktenzeichen: 7 AZR 906/98
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Urteil vom 23. Februar 2000
- 7 AZR 906/98 -

I. Arbeitsgericht
Münster
- 2 Ca 1262/97 -
Urteil vom 14. August 1997

II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 5 Sa 2140/97 -
Urteil vom 24. Juli 1998
Rechtsgebiete:GG, BeschFG, KSchG, SGG, BAT
Vorschriften:GG Art. 12 Abs. 1, BeschFG § 1 Abs. 5, KSchG § 4, SGG § 84, BAT § 59 Abs. 1,
Stichworte:Klagefrist bei auflösend bedingten Arbeitsverhältnissen,

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