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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 23.01.2001, Aktenzeichen: 9 AZR 26/00 



BAG – Aktenzeichen: 9 AZR 26/00

Urteil vom 23.01.2001


Leitsatz:Leitsätze:

Hat ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtswirksam von der Arbeitspflicht befreit, etwa Urlaub erteilt oder Freizeitausgleich angeordnet, kommen für diesen Zeitraum Ansprüche des Arbeitnehmers auf Annahmeverzugslohn nicht in Betracht. Eine während der Freistellung erklärte (rechtsunwirksame) fristlose Kündigung des Arbeitgebers läßt die Arbeitsbefreiung unberührt; das Arbeitsverhältnis besteht unverändert fort.

Aktenzeichen: 9 AZR 26/00
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 23. Januar 2001
- 9 AZR 26/00 -

I. Arbeitsgericht
Hildesheim
- 2 Ca 170/98 -
Urteil vom 12. Januar 1999

II. Landesarbeitsgericht
Niedersachsen
- 13 Sa 301/99 -
Urteil vom 9. November 1999
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB §§ 293 ff., BGB § 611, BGB § 615, BGB § 626,
Stichworte:Freistellung des Arbeitnehmers - Annahmeverzug,

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