JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 22.06.1999, Aktenzeichen: 9 AZR 541/98
| Leitsatz: | Leitsätze: Ein Dienstordnungs-Angestellter kann mit einer Unterlassungsklage verhindern, daß nach Abschluß des Bewerbungsverfahrens ein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung weniger qualifizierter Mitbewerber befördert werden soll. Eine den Unterlassungsanspruch rechtfertigende drohende Rechtsverletzung liegt allerdings erst dann vor, wenn das für Beförderungsangelegenheiten zuständige Organ endgültig die Auswahlentscheidung getroffen hat. Solange noch ein personalvertretungsrechtliches Mitbestimmungsverfahren betrieben wird, kann nicht von einer abschließenden Willensbildung im Auswahlverfahren ausgegangen werden. Aktenzeichen: 9 AZR 541/98 Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 22. Juni 1999 - 9 AZR 541/98 - I. Arbeitsgericht Wuppertal - 5 Ca 3491/97 - Urteil vom 5. November 1997 II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 1 Sa 290/98 - Urteil vom 13. Mai 1998 |
| Rechtsgebiete: | GG, Dienstordnung der Tiefbau-Berufsgenossenschaft, VwGO |
| Vorschriften: | GG Art. 33 Abs. 2, Dienstordnung der Tiefbau-Berufsgenossenschaft § 3, Dienstordnung der Tiefbau-Berufsgenossenschaft § 7, VwGO § 113 Abs. 5, |
| Stichworte: | Beförderungs- und Konkurrentenklage, |
Um den Volltext vom BAG – Urteil vom 22.06.1999, Aktenzeichen: 9 AZR 541/98 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"BAG - 22.06.1999, 9 AZR 541/98" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum