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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 22.06.1999, Aktenzeichen: 9 AZR 541/98 



BAG – Aktenzeichen: 9 AZR 541/98

Urteil vom 22.06.1999


Leitsatz:Leitsätze:

Ein Dienstordnungs-Angestellter kann mit einer Unterlassungsklage verhindern, daß nach Abschluß des Bewerbungsverfahrens ein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung weniger qualifizierter Mitbewerber befördert werden soll. Eine den Unterlassungsanspruch rechtfertigende drohende Rechtsverletzung liegt allerdings erst dann vor, wenn das für Beförderungsangelegenheiten zuständige Organ endgültig die Auswahlentscheidung getroffen hat. Solange noch ein personalvertretungsrechtliches Mitbestimmungsverfahren betrieben wird, kann nicht von einer abschließenden Willensbildung im Auswahlverfahren ausgegangen werden.

Aktenzeichen: 9 AZR 541/98
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 22. Juni 1999
- 9 AZR 541/98 -

I. Arbeitsgericht
Wuppertal
- 5 Ca 3491/97 -
Urteil vom 5. November 1997

II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 1 Sa 290/98 -
Urteil vom 13. Mai 1998
Rechtsgebiete:GG, Dienstordnung der Tiefbau-Berufsgenossenschaft, VwGO
Vorschriften:GG Art. 33 Abs. 2, Dienstordnung der Tiefbau-Berufsgenossenschaft § 3, Dienstordnung der Tiefbau-Berufsgenossenschaft § 7, VwGO § 113 Abs. 5,
Stichworte:Beförderungs- und Konkurrentenklage,

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