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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 22.04.2004, Aktenzeichen: 2 AZR 385/03 

BAG – Aktenzeichen: 2 AZR 385/03

Urteil vom 22.04.2004


Leitsatz:1. Entschließt sich der Arbeitgeber zu einer betrieblichen Umorganisation, die zu einer anderen zeitlichen Lage und zur Herabsetzung der Dauer der Arbeitszeit führt, so handelt es sich dabei um eine im Ermessen des Arbeitgebers stehende unternehmerische Entscheidung, die im Kündigungsschutzverfahren von den Arbeitsgerichten nicht auf ihre Zweckmäßigkeit, sondern lediglich - zur Vermeidung von Missbrauch - auf offenbare Unvernunft oder Willkür zu überprüfen ist.

2. Ein Missbrauch der unternehmerischen Organisationsfreiheit liegt beispielsweise vor, wenn die Umgestaltung der Arbeitsabläufe sich als rechtswidrige Maßregelung (§ 612a BGB) erweist oder die Vorgaben des Beschäftigtenschutzgesetzes umgeht.
Rechtsgebiete:KSchG
Vorschriften:KSchG § 2,
Stichworte:Betriebsbedingte Änderungskündigung,
Verfahrensgang:ArbG Leipzig 15 Ca 9321/02 vom 24.05.2002
Sächsisches LAG 9 Sa 709/02 vom 08.04.2003

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