JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 22.04.1998, Aktenzeichen: 5 AZR 478/97
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Eine schwangere Frau, die aufgrund eines gesetzlichen Beschäftigungsverbots ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen darf, kann verpflichtet sein, vorübergehend eine andere ihr zumutbare Tätigkeit auszuüben. 2. Die Zuweisung einer anderen Tätigkeit muß billiges Ermessen wahren und darf die Schwangere nicht über Gebühr belasten. 3. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls. Für eine Flugbegleiterin kommt jedenfalls bis zum Beginn des sechsten Schwangerschaftsmonats auch eine auswärtige Beschäftigung in Betracht. Aktenzeichen: 5 AZR 478/97 Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 22. April 1998 - 5 AZR 478/97 - I. Arbeitsgericht Köln - 10 Ca 3733/96 - Urteil vom 09. Oktober 1996 II. Landesarbeitsgericht Köln - 12 Sa 77/97 - Urteil vom 23. Mai 1997 |
| Rechtsgebiete: | MuSchG, BGB |
| Vorschriften: | MuSchG § 4 Abs. 2 Nr. 7, BGB § 315, |
| Stichworte: | Zumutbare Ersatztätigkeit einer schwangeren Flugbegleiterin, |
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